Fragen beim Todesfall

Bei einem Todesfall treten viele Fragen auf. Die häufigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie hier gesammelt und geben Ihnen einen ersten Überblick. Wenn Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte direkt bei uns. Hier geht’s zum Kontaktformular.

Was ist zu tun im Todesfall?
Jeder Todesfall – so traurig er sein mag – zieht eine Reihe von Maßnahmen nach sich die vor und nach der Beerdigung zu tun sind.
Nach dem Ableben Ihres Angehörigen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Bestattung Wiener Neustadt auf (Tel. 02622/22 193). Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen rund um die Uhr gerne weiter.

Kann ich, wenn ich aus der Kirche ausgetreten bin, trotzdem christlich beerdigt werden?
Das ist grundsätzlich nicht möglich. Wer aus der Kirche austritt, erklärt damit auch, dass er auf eine christliche Trauerfeier verzichtet (Ausnahmen sind daher nur in seelsorgerlich begründeten Fällen möglich und liegen in der Verantwortung und dem Ermessen der einzelnen Pfarrerin / des einzelnen Pfarrers). Stattdessen kann ein Nachrufsprecher eine Trauerfeier verschönern. Die Bestellung des Nachrufsprechers wird durch die Bestattung erledigt.

Kann man nach einem Selbstmord christlich bestattet werden?
Ja, ein Selbstmord ist heute kein Hinderungsgrund mehr für ein christliches Begräbnis. Früher wurde im Falle einer Selbsttötung ein christliches Begräbnis verweigert.

Nach dem Begräbnis?
Nach dem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das zuständige Gericht wird vom Standesamt automatisch verständigt und bestellt den nach Wohnort und Sterbetag zuständigen Notar zum Gerichtskommissar. In dringenden Fällen kann der zuständige Notar bei Gericht oder bei uns erfragt und von den Erben selbst aufgesucht werden. Ansonsten werden die Hinterbliebenen vom Notar zur Todfallsaufnahme bestellt.

Mitzubringen sind:

  • die Personaldokumente
  • sämtliche Rechnungen über die Bestattungskosten
  • Kosten eines Grabmales
  • Kosten, die durch die letzte Krankheit verursacht wurden usw.
  • Weiters müssen Namen, Beschäftigung, Alter und Wohnort der nächsten Angehörigen angegeben und ein etwa vorhandenes Testament vorgelegt werden.
  • Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, müssen gelöst oder geändert werden. Zumeist handelt es sich um folgende Verträge: Rundfunk- oder Fernsehbewilligung, Telefonanschluss, Strombezug, diverse Mitgliedschaften, Mietverträge, Bankkonto, KFZ-Zulassung, etc..

Todesfall an einem öffentlichen Ort
Stirbt eine Person an einem öffentlichen Ort, werden die Hinterbliebenen meist von der zuständigen Sicherheitsdienststelle verständigt. Dabei wird Ihnen gesagt, wohin der Verstorbene gebracht wurde.
Die Freigabe des Verstorbenen erfolgt oft erst einige Tage nach der Todesnachricht. Bitte benachrichtigen Sie auch in diesen Fällen rasch die Bestattung Wiener Neustadt. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Maßnahmen weiter.

Todesfall in einem Krankenhaus, im Hospiz, im Pflege- oder Pensionistenheim
Nachdem Sie die Todesnachricht erhalten haben nehmen Sie bitte so schnell wie möglich Kontakt mit der Bestattung Wiener Neustadt auf (Tel. 02622/22 193).
Unsere Mitarbeiter informieren Sie über alle weiteren Schritte und beraten Sie bezüglich Abholung des Verstorbenen, der Auswahl des erforderlichen Sarges, der Bestattungsart u.v.m.

Todesfall zu Hause
Folgende Maßnahmen sind zu treffen:

  • Kontaktieren Sie sofort nach Eintritt des Todes die Bestattung Wiener Neustadt, welche auch die Totenbeschau veranlasst.
  • Vor der Totenbeschau darf an dem Verstorbenen nichts geändert werden (nicht umziehen.. usw..).
  • Die Totenbeschau erfolgt meist noch am Tag der Anzeige.
  • Besorgen Sie den Ärztlichen Behandlungsschein vom Hausarzt oder behandelnden Arzt.
  • Nach Abschluß der Totenbeschau durch den Amtsarzt erfolgt umgehend die Abholung des Verstorbenen.

Zur Anzeige des Todes sind folgende Personen verpflichtet:

  • Der Ehegatte/in oder sonstige Familienangehörige das sind: Kinder, Eltern oder Geschwister.
  • Der letzte Unterkunftgeber oder sonstige Personen, die den Tod wahrgenommen haben.
  • Die Bestattung kann erst nach erfolgter Totenbeschau und der Beurkundung am Standesamt vorgenommen werden. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Selbstverständlich übernimmt die Bestattung Wiener Neustadt alle oben angeführten Maßnahmen gerne für Sie.

Unser Kind ist vor der Taufe gestorben. Kann es kirchlich bestattet werden?
Ja, ein nicht getauftes Kind kann selbstverständlich kirchlich bestattet werden. Ebenso kann auch ein totgeborenes Kind auf Wunsch der Eltern mit einer kirchlichen Trauerfeier bestattet werden.

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